2. Seine Tätigkeit ist parteipolitisch neutral.
3. Die Tätigkeit aller gewählten Vereinsvertreter
ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
4. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel
werden ausschließlich zur Förderung der Zwecke des Vereins
eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ohne Unterschied des
Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und der
Konfession werden.
Für die Mitgliedschaft genügt eine
Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedschaft erwirbt jeder, der den
Jahrsbeitrag zahlt.
3. Die Mitgliedschaft endet;
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) mit dem freiwilligen Austritt, der gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist und mit dem Ende des Kalenderjahres
wirksam wird.
c) mit dem Ausschluss
d) mit der Auflösung des Vereins
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes. Er ist zulässig:
bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die
Vereinssatzungen,
bei vereinsschädigendem Verhalten in oder
außerhalb des Vereins,
bei ehrenrührigem Verhalten in oder außerhalb des
Vereins,
bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche eventuellen Ansprüche des Ausgeschiedenen gegen
den Verein. Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut befindliche, dem
Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Rückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu.
§ 5 Beiträge und Vereinsvermögen
1. Laufende Beiträge:
Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren
Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahres-hauptversammlung festgelegt wird.
2. Einmalbeiträge:
Zur Aufrechterhaltung des Vereinszweckes können
Schenkungen angenommen werden.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 15.
November jeden Jahres an den zuständigen Kassierer zu zahlen bzw.
werden eingeholt.
4. Der Vorstand hat alljährlich in der
Jahreshauptversammlung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Die ständigen Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung:
a) Jahreshauptversammlung
b) ordentliche Mitgliederversammlung
c) außerordentliche Hauptversammlung
2. Der Vorstand
Alle in diesen Organen zu besetzenden Ämter sind
Ehrenämter.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. An den Mitgliederversammlungen nehmen die
Mitglieder teil. Sie sind stimmberechtigt sobald sie das 18.
Lebensjahr erreicht haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Jahreshauptversammlung ist nach Ablauf des
Geschäftsjahres innerhalb von 3 Monaten einzuberufen.
Der Jahreshauptversammlung obliegt:
a) Entgegennahme der Jahresabschlußberichte des
Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre).
e) Wahl der Kassenprüfer für das neue
Geschäftsjahr
f) Festsetzung der Beiträge.
g) Beschlussfassung
über Satzungen und sonstige
Dinge, die dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
h) Verschiedenes.
Anträge von Mitgliedern, die in der
Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens
14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugehen.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom
Vorstand berufen, sofern das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen und spätestens
4 Wochen nach Stellung des Antrages abzuhalten, wenn mindestens 10%
der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Leitung
dieser Hauptversammlung und die Stimmrechte gelten entsprechende
Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlungen
2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem zweiten
Vorsitzenden.
3. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat
über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über den Wortlaut der
Beschlüsse und das Stimmenverhältnis eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren. Sie werden
vom Schriftführer unterzeichnet.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse treten, wenn die
Mitgliederversammlung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
7. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt
geheim mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit
Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder kann die Wahl der Vorstandsmitglieder offen durch Zuruf
erfolgen.
§ 9 Der Vorstand
1. Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem 1. Kassierer
e) dem 2. Kassierer
f) 2 Beisitzern
g) 1 Beisitzer aus jedem Ortsverein
a) und b) bilden den engeren Vorstand, a) bis f)
den erweiterten Vorstand und a) bis g) den Gesamtvorstand.
2. Der engere Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Er ist
allein-vertretungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte
und ihm obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes sowie die
Erledigung der für den Verein anfallenden Verwaltungsarbeiten.
Weiter obliegt ihm die Beschlussfassung über grundsätzliche und
wichtige Fragen des Vereins.
4. Alle Verträge und Abmachungen bedürfen intern
der Zustimmung des erweiterten Vorstandes durch einfachen
Mehrheitsbeschluss. Sie werden ausgeführt durch den engeren Vorstand.
Diese Regelung wird im Vereinsregister vermerkt.
5. Die Vorstandsmitglieder des erweiterten
Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Amtsdauer endet mit der Neuwahl, nachdem die Jahresberichte
vorgetragen wurden. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte
weiter bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes. Ausscheidende
Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Scheidet ein
Mitglied während des Vereinsjahres aus, so hat der erweiterte
Vorstand das Recht, bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung sich
durch Zuwahl zu ergänzen.
6. Der Vorstand soll sich bei Bedarf, mindestens
aber vierteljährlich zusammenfinden. Die Einberufung zu den
Besprechungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit der
anwesenden Mitglieder entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.
über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu
führen, insbesondere sind Wortlaut- und Stimmenverhältnisse der
Beschlüsse in der Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften
sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden
oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
8. Eine Erweiterung des Vorstandes um weitere
Mitglieder ist vom Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr 2
Kassenprüfer, welche die Kassenprüfung im nächsten Geschäftsjahr
ausführen. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenbücher und
Belege des Vereins. über das Ergebnis statten sie der
Hauptversammlung ausführlich Bericht ab.
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit
Einsicht in die Kassen und sonstigen Bücher zu nehmen sowie Auskunft
über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.
§ 11 Auflösung des Vereins