2. Seine Tätigkeit ist parteipolitisch
neutral.
3. Die Tätigkeit aller gewählten
Vereinsvertreter ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
4. Die dem Verein zur Verfügung
stehenden Mittel werden ausschließlich zur Förderung der Zwecke des
Vereins eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ohne
Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und
der Konfession werden.
Für die Mitgliedschaft genügt eine
Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedschaft erwirbt jeder,
der den Jahrsbeitrag zahlt.
3. Die Mitgliedschaft endet;
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) mit dem freiwilligen Austritt, der
gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und mit dem Ende des
Kalenderjahres wirksam wird.
c) mit dem Ausschluss
d) mit der Auflösung des Vereins
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist zulässig:
bei wiederholtem oder schwerem Verstoß
gegen die Vereinssatzungen,
bei vereinsschädigendem Verhalten in
oder außerhalb des Vereins,
bei ehrenrührigem Verhalten in oder
außerhalb des Vereins,
bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages.
5. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen sämtliche eventuellen Ansprüche des
Ausgeschiedenen gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut
befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein
Rückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 5 Beiträge und Vereinsvermögen
1. Laufende Beiträge:
Die Mitglieder entrichten
Jahresbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss
der Jahres-hauptversammlung festgelegt wird.
2. Einmalbeiträge:
Zur Aufrechterhaltung des
Vereinszweckes können Schenkungen angenommen werden.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis
spätestens 15. November jeden Jahres an den zuständigen Kassierer zu
zahlen bzw. werden eingeholt.
4. Der Vorstand hat alljährlich in der
Jahreshauptversammlung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Die ständigen Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung:
a) Jahreshauptversammlung
b) ordentliche Mitgliederversammlung
c) außerordentliche Hauptversammlung
2. Der Vorstand
Alle in diesen Organen zu besetzenden
ämter sind Ehrenämter.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. An den Mitgliederversammlungen
nehmen die Mitglieder teil. Sie sind stimmberechtigt sobald sie das 18.
Lebensjahr erreicht haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Jahreshauptversammlung ist nach
Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 3 Monaten einzuberufen.
Der Jahreshauptversammlung obliegt:
a) Entgegennahme der
Jahresabschlußberichte des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichtes der
Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes (alle zwei
Jahre).
e) Wahl der Kassenprüfer für das neue
Geschäftsjahr
f) Festsetzung der Beiträge.
g) Beschlussfassung über Satzungen und
sonstige Dinge, die dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
h) Verschiedenes.
Anträge von Mitgliedern, die in der
Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 14
Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugehen.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen
werden vom Vorstand berufen, sofern das Interesse des Vereins es
erfordert. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen und
spätestens 4 Wochen nach Stellung des Antrages abzuhalten, wenn
mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die
Leitung dieser Hauptversammlung und die Stimmrechte gelten entsprechende
Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
§ 8 Durchführung der
Mitgliederversammlungen
2. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
3. Der Schriftführer oder sein
Stellvertreter hat über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über
den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren. Sie
werden vom Schriftführer unterzeichnet.
4. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse treten, wenn die
Mitgliederversammlung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
7. Die Wahl des erweiterten Vorstandes
erfolgt geheim mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit Zustimmung
von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die
Wahl der Vorstandsmitglieder offen durch Zuruf erfolgen.
§ 9 Der Vorstand
1. Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem 1. Kassierer
e) dem 2. Kassierer
f) 2 Beisitzern
g) 1 Beisitzer aus jedem Ortsverein
a) und b) bilden den engeren Vorstand,
a) bis f) den erweiterten Vorstand und a) bis g) den Gesamtvorstand.
2. Der engere Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Er ist
allein-vertretungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand führt die
Geschäfte und ihm obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes sowie
die Erledigung der für den Verein anfallenden Verwaltungsarbeiten.
Weiter obliegt ihm die Beschlussfassung über grundsätzliche und wichtige
Fragen des Vereins.
4. Alle Verträge und Abmachungen
bedürfen intern der Zustimmung des erweiterten Vorstandes durch
einfachen Mehrheitsbeschluss. Sie werden ausgeführt durch den engeren
Vorstand. Diese Regelung wird im Vereinsregister vermerkt.
5. Die Vorstandsmitglieder des
erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Amtsdauer endet mit der Neuwahl, nachdem die Jahresberichte vorgetragen
wurden. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte weiter bis zum
Amtsantritt des neuen Vorstandes. Ausscheidende Vorstandsmitglieder
können wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied während des
Vereinsjahres aus, so hat der erweiterte Vorstand das Recht, bis zur
Neuwahl durch die Hauptversammlung sich durch Zuwahl zu ergänzen.
6. Der Vorstand soll sich bei Bedarf,
mindestens aber vierteljährlich zusammenfinden. Die Einberufung zu den
Besprechungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit der anwesenden
Mitglieder entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. über jede Vorstandssitzung ist
Protokoll zu führen, insbesondere sind Wortlaut- und Stimmenverhältnisse
der Beschlüsse in der Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften
sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden oder
dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
8. Eine Erweiterung des Vorstandes um
weitere Mitglieder ist vom Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt
jedes Jahr 2 Kassenprüfer, welche die Kassenprüfung im nächsten
Geschäftsjahr ausführen. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die
Kassenbücher und Belege des Vereins. über das Ergebnis statten sie der
Hauptversammlung ausführlich Bericht ab.
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt,
jederzeit Einsicht in die Kassen und sonstigen Bücher zu nehmen sowie
Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.
§ 11 Auflösung des Vereins